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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Keppler IT-Systems GmbH
Stand: 11. Oktober 2026

Diese Bedingungen gelten für Leistungen der Keppler IT-Systems GmbH, Westerstr. 114-116, 28199 Bremen, eingetragen beim Amtsgericht Bremen unter HRB 20395, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Keppler (nachfolgend „Keppler IT-Systems“).

Diese Bedingungen gliedern sich in einen allgemeinen Teil, besondere Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten und die Schlussbestimmungen. Die besonderen Bestimmungen gehen dem allgemeinen Teil vor.

Für Aufträge, die unter dem Namen unseres Geschäftsbereichs CloudFaktor angeboten werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter www.cloudfaktor.de/agb.

Inhalt

  1. Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. Vertragsschluss
  3. Leistungsumfang, Änderungen, Unterauftragnehmer
  4. Mitwirkungspflichten des Kunden
  5. Termine, Fristen und Terminabsagen
  6. Vergütung, Zahlung und Verzug
  7. Aufrechnung und Zurückbehaltung
  8. Vertraulichkeit und Referenznennung
  9. Datenschutz
  10. Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte, Open-Source-Software
  11. Abwerbeverbot
  12. Keine Rechts- und Steuerberatung
  13. Haftung
  14. Höhere Gewalt
  15. Kündigung aus wichtigem Grund
  16. Beratungs- und Analyseleistungen
  17. Projektleistungen
  18. Laufender IT-Support
  19. Schulungen
  20. Lieferung von Hardware
  21. Software, Lizenzen und Cloud-Dienste Dritter
  22. Notfall-Storage
  23. Änderungen dieser Bedingungen
  24. Schlussbestimmungen

Teil A · Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Keppler IT-Systems und ihren Kunden über Beratungs- und Analyseleistungen, Projektleistungen, laufenden IT-Support, Schulungen, die Lieferung von Hardware, die Verschaffung von Software, Lizenzen und Cloud-Diensten Dritter sowie die Verwahrung von Systemen im Rahmen des Notfall-Storage.

(2) Keppler IT-Systems erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Keppler IT-Systems ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, soweit Keppler IT-Systems ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.

(4) Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen in Textform, sodann das jeweilige Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, sodann die besonderen Bestimmungen des Teils B, sodann der allgemeine Teil A. § 305b BGB bleibt unberührt.

(5) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(6) Für die Nutzung der Portale vNOC42 und CAE42 gelten deren eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im jeweiligen Portal veröffentlicht sind. Leistungen, die Keppler IT-Systems mithilfe der Portale erbringt, etwa die Betreuung überwachter Systeme, richten sich nach diesen Bedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Prospekten oder in sonstigen Werbemitteln sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

(2) Angebote von Keppler IT-Systems sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, 30 Tage ab Angebotsdatum bindend. Angebote über die Lieferung von Hardware, Software, Lizenzen und Cloud-Diensten Dritter sind wegen tagesaktuell kalkulierter Einkaufspreise abweichend davon sieben Tage bindend.

(3) Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden in Textform und deren Bestätigung durch Keppler IT-Systems zustande, spätestens mit dem Beginn der Leistungserbringung durch Keppler IT-Systems.

(4) Soweit in diesen Bedingungen Textform verlangt wird, genügt die Übermittlung per E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist nur erforderlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Leistungsumfang, Änderungen, Unterauftragnehmer

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.

(2) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen keine Beschaffenheitsangabe dar, soweit sie nicht ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung aufgenommen wurden.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Keppler IT-Systems teilt dem Kunden vor der Umsetzung mit, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung auf Vergütung und Termine hat.

(4) Keppler IT-Systems ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Dritte einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Systemumgebungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit. Er benennt einen fachlichen Ansprechpartner sowie eine entscheidungsbefugte Person.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Erteilung der gewährten Zugänge berechtigt ist und dass durch die beauftragten Arbeiten keine Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Der Kunde sorgt vor Beginn von Arbeiten an seinen Systemen für eine vollständige, aktuelle und wiederherstellbare Sicherung seiner Daten. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Keppler IT-Systems an der Einrichtung oder Prüfung der Datensicherung mitgewirkt hat, es sei denn, die Erstellung der Sicherung ist ausdrücklich als Leistung vereinbart.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Den hierdurch entstehenden Mehraufwand vergütet der Kunde nach den vereinbarten Sätzen.

§ 5 Termine, Fristen und Terminabsagen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Angaben.

(2) Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin später als 24 Stunden vor dessen Beginn ab oder verlegt er ihn in diesem Zeitraum, berechnet Keppler IT-Systems 50 % des auf diesen Termin entfallenden Aufwands. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

§ 6 Vergütung, Zahlung und Verzug

(1) Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Ein Festpreis gilt nur, soweit er im Angebot ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Im Übrigen wird nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet; die Abrechnung erfolgt in Schritten von 15 Minuten.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Dauerschuldverhältnissen wird die Vergütung monatlich im Voraus berechnet.

(4) Reisekosten und Auslagen werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden gesondert berechnet.

(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; Verzugszinsen werden nach § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Bei Dauerschuldverhältnissen ist Keppler IT-Systems berechtigt, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Beginn eines Kalendermonats anzupassen, frühestens jedoch zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach jeweils im Abstand von zwölf Monaten. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Anpassung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform kündigen.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Vertraulichkeit und Referenznennung

(1) Beide Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke des Vertrages. Diese Pflicht besteht für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus fort.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die sie eigenständig entwickelt hat oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.

(3) Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung stellt Keppler IT-Systems auf Wunsch vor Projektbeginn bereit.

(4) Die Nennung des Kunden als Referenz sowie die Verwendung seines Namens oder Logos zu Werbezwecken bedürfen seiner vorherigen Zustimmung in Textform. Die Zustimmung kann für die Zukunft widerrufen werden.

§ 9 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Einzelheiten zur Verarbeitung durch Keppler IT-Systems enthält die Datenschutzerklärung.

(2) Soweit Keppler IT-Systems im Auftrag des Kunden Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Verarbeitung und Speicherung von Kundendaten erfolgen ausschließlich auf Systemen innerhalb der Europäischen Union, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

§ 10 Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte, Open-Source-Software

(1) An den für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere Konzepten, Auswertungen, Dokumentationen und Ergebnispapieren, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für eigene interne Zwecke.

(2) Die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen bedarf der vorherigen Zustimmung von Keppler IT-Systems in Textform. Die Weitergabe an Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberater des Kunden sowie an Aufsichtsbehörden ist ohne gesonderte Zustimmung zulässig.

(3) Vorbestehendes Know-how, Methoden, Prüfraster, Vorlagen und Werkzeuge von Keppler IT-Systems bleiben deren Eigentum. Keppler IT-Systems bleibt berechtigt, das im Rahmen des Projekts erworbene allgemeine Erfahrungswissen frei zu verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

(4) Soweit Leistungen Open-Source-Software umfassen, gelten vorrangig die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Keppler IT-Systems überlässt diese Software nicht im eigenen Namen und schuldet für sie keine über die jeweilige Lizenz hinausgehende Gewährleistung. Die Verantwortung von Keppler IT-Systems für die eigene Einrichtungs-, Konfigurations- und Beratungsleistung bleibt unberührt.

§ 11 Abwerbeverbot

Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für zwölf Monate nach deren Beendigung Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, nicht gezielt abzuwerben. Allgemeine Stellenausschreibungen und Bewerbungen, die ohne Veranlassung der anderen Partei erfolgen, bleiben zulässig.

§ 12 Keine Rechts- und Steuerberatung

(1) Keppler IT-Systems erbringt technische und organisatorische Leistungen. Diese stellen keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Steuerberatung dar.

(2) Soweit Leistungen regulatorische Anforderungen berühren, etwa aus NIS2, BSIG, KRITIS-Regelungen oder der DSGVO, dienen sie der strukturierten Erhebung und technischen Vorbereitung. Die rechtliche Bewertung, gesetzlich vorgeschriebene Selbsteinstufungen und deren Dokumentation obliegen dem Kunden; die Verantwortung seiner Geschäftsleitung bleibt unberührt.

(3) In Zweifels- und Grenzfällen empfiehlt Keppler IT-Systems die Einbindung einer spezialisierten Kanzlei. Die erhobenen Sachverhalte stellt Keppler IT-Systems hierfür aufbereitet zur Verfügung.

§ 13 Haftung

(1) Keppler IT-Systems haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Keppler IT-Systems nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach je Schadensfall auf die für den betreffenden Auftrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt, bei Dauerschuldverhältnissen auf die für zwölf Monate zu zahlende Nettovergütung.

(4) Für den Verlust von Daten haftet Keppler IT-Systems nach den vorstehenden Absätzen nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (§ 4 Abs. 3) für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Keppler IT-Systems. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die Keppler IT-Systems die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Energie- und Netzausfälle, Angriffe auf die Informationstechnik Dritter, behördliche Anordnungen, Epidemien sowie Arbeitskämpfe, die nicht von Keppler IT-Systems veranlasst sind.

(2) Die Parteien informieren einander unverzüglich über den Eintritt und den voraussichtlichen Wegfall eines solchen Ereignisses. Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

§ 15 Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Keppler IT-Systems insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 30 Tage nach Mahnung in Verzug ist oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.

Teil B · Besondere Bestimmungen

§ 16 Beratungs- und Analyseleistungen

(1) Dieser Paragraf gilt für Beratungs-, Analyse- und Prüfleistungen, insbesondere für IT-Beratung und die Planung von IT-Lösungen, Cloud-Beratung, IT-Sicherheitsberatung, Kaufberatung sowie Betroffenheits- und Gap-Analysen zu regulatorischen Anforderungen.

(2) Beratungsleistungen sind Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Ist ausdrücklich ein Ergebnispapier oder ein vergleichbares Werk vereinbart, gilt für dessen Abnahme § 17 Abs. 3 entsprechend.

(3) Ergebnisse beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten Angaben und auf dem zum Zeitpunkt der Erhebung maßgeblichen Sach- und Rechtsstand. Eine Pflicht zur Überprüfung der Angaben des Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Ändern sich die Verhältnisse des Kunden oder die Rechtslage, kann eine erneute Prüfung erforderlich werden. Eine Pflicht zur Aktualisierung übergebener Ergebnisse besteht nach Übergabe nicht.

(5) § 12 gilt.

§ 17 Projektleistungen

(1) Dieser Paragraf gilt für abgrenzbare Projektleistungen mit vereinbartem Ergebnis, insbesondere für die Einrichtung von IT-Systemen, Netzwerken, Sicherheitslösungen und Cloud-Umgebungen sowie für Migrationen. Solche Leistungen sind Werkleistungen im Sinne des § 631 BGB.

(2) Besteht die Leistung aus abgrenzbaren Teilen, können diese gesondert abgenommen werden.

(3) Der Kunde nimmt die Leistung ab, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe oder Bereitstellung begründete Einwendungen in Textform erhebt. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistung produktiv in Gebrauch nimmt. Auf die Bedeutung seines Verhaltens weist Keppler IT-Systems den Kunden bei Übergabe hin.

(4) Bei Mängeln hat Keppler IT-Systems das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 13.

(5) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 und nicht, soweit das Gesetz nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.

§ 18 Laufender IT-Support

(1) Laufender IT-Support ist ein Dienstvertrag mit Dauerschuldcharakter. Umfang, betreute Systeme und Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

(2) Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten getroffen ist, erfolgt die Bearbeitung während der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Keppler IT-Systems. Bestimmte Reaktionszeiten oder eine ununterbrochene Verfügbarkeit sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.

(3) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Vereinbarte Leistungskontingente beziehen sich auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum und verfallen mit dessen Ablauf, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Die Betreuung von Systemen, die über das Portal vNOC42 überwacht werden, ist laufender IT-Support im Sinne dieses Paragrafen. Für die Nutzung des Portals selbst gilt § 1 Abs. 6.

§ 19 Schulungen

(1) Schulungen sind Dienstleistungen. Ein bestimmter Lernerfolg wird nicht geschuldet.

(2) Für die Absage von Schulungsterminen gilt § 5 Abs. 2. Der Kunde kann stattdessen bis zum Beginn der Schulung Ersatzteilnehmer benennen.

(3) Kann eine Schulung aus Gründen, die Keppler IT-Systems zu vertreten hat, nicht stattfinden, bietet Keppler IT-Systems einen Ersatztermin an. Kommt ein Ersatztermin nicht zustande, wird eine bereits gezahlte Vergütung erstattet; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 13.

(4) An Schulungsunterlagen erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht für die interne Verwendung durch die geschulten Personen. Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte sind ohne Zustimmung in Textform nicht gestattet.

§ 20 Lieferung von Hardware

(1) Für die Lieferung von Hardware gilt Kaufrecht. Ist zusätzlich eine Vorkonfiguration oder Einrichtung vereinbart, gilt hierfür § 17.

(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Kunden über, bei Versendung mit der Übergabe an die Transportperson.

(3) Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind. Wird Keppler IT-Systems trotz eines gleichartigen Deckungsgeschäfts von einem Vorlieferanten nicht beliefert, entfällt die Lieferpflicht; Keppler IT-Systems informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Zahlungen.

(4) Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Keppler IT-Systems. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an Keppler IT-Systems ab, die die Abtretung annimmt.

(5) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

(6) Mängelansprüche verjähren bei neuer Hardware in zwölf Monaten ab Ablieferung. Bei gebrauchter Hardware sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Fälle des § 13 Abs. 1 bleiben unberührt.

(7) Selbstständige Garantien der Hersteller bleiben unberührt und bestehen unabhängig von den vorstehenden Regelungen.

(8) Eine Rücknahme mangelfreier Ware ist nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform und nach den Rücknahmebedingungen des jeweiligen Lieferanten möglich. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Kunde.

§ 21 Software, Lizenzen und Cloud-Dienste Dritter

(1) Dieser Paragraf gilt für Standardsoftware, Lizenzen, Software-Abonnements und Cloud-Dienste anderer Hersteller und Anbieter, die Keppler IT-Systems dem Kunden verschafft, etwa über Distributoren.

(2) Für die Nutzung gelten zusätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters. Keppler IT-Systems weist im Angebot auf diese Bedingungen hin und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung; der Kunde verpflichtet sich, sie einzuhalten.

(3) Keppler IT-Systems schuldet die Verschaffung der vereinbarten Nutzungsrechte. Für Funktionsumfang, Verfügbarkeit und Weiterentwicklung der Software und Dienste sind die Angaben des Herstellers oder Anbieters maßgeblich. Zusagen zur Verfügbarkeit von Cloud-Diensten gibt Keppler IT-Systems nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich übernommen sind.

(4) Laufzeit und Kündigung von Abonnements richten sich nach dem Angebot, im Übrigen nach den Bedingungen des Herstellers oder Anbieters. Eine Verringerung der Lizenzanzahl oder eine vorzeitige Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, soweit der Hersteller oder Anbieter dies zulässt; im Übrigen bleibt die Vergütung für die vereinbarte Laufzeit geschuldet.

(5) Erhöht der Hersteller, Anbieter oder Distributor während der Laufzeit eines Abonnements seine Preise, kann Keppler IT-Systems die Vergütung im selben Umfang anpassen. Keppler IT-Systems teilt die Anpassung mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit; der Kunde kann das betroffene Abonnement in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform kündigen.

(6) Für Mängel überlassener Standardsoftware gelten § 20 Abs. 5 und 6 entsprechend. Bei Störungen von Abonnements und Cloud-Diensten leitet Keppler IT-Systems die Meldung an den Hersteller oder Anbieter weiter und unterstützt den Kunden bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 13.

(7) Wählt der Kunde einen Cloud-Dienst, dessen Anbieter Daten außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, gilt § 9 Abs. 3 für diesen Dienst nicht; maßgeblich sind dann die Datenschutz- und Auftragsverarbeitungsbedingungen des Anbieters.

§ 22 Notfall-Storage

(1) Gegenstand des Notfall-Storage ist die Verwahrung der vom Kunden überlassenen Systeme und Datenträger in einem zugangsgeschützten Lager sowie die vereinbarten Prüfleistungen. Auf die Verwahrung finden die §§ 688 ff. BGB Anwendung.

(2) Der Kunde sichert zu, über die eingelagerten Gegenstände verfügungsberechtigt zu sein. Gefährliche, verbotene oder zur Lagerung ungeeignete Gegenstände dürfen nicht übergeben werden.

(3) Der Umfang der Absicherung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Sie erfasst den Zeitwert der eingelagerten Systeme bis zu dem dort genannten Höchstbetrag. Übersteigt der Zeitwert diesen Betrag, hat der Kunde Keppler IT-Systems vor der Einlagerung in Textform darauf hinzuweisen; eine weitergehende Absicherung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(4) Ein vereinbarter Einsatzbereitschaftstest wird einmal jährlich durchgeführt und protokolliert. Er prüft die Startfähigkeit der eingelagerten Systeme und ersetzt weder eine eigene Datensicherung des Kunden noch eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der gespeicherten Daten.

(5) Für die Verschlüsselung der auf den eingelagerten Systemen gespeicherten Daten ist der Kunde verantwortlich. Keppler IT-Systems greift auf die Inhalte nicht zu, soweit dies nicht zur Durchführung vereinbarter Prüfleistungen erforderlich ist.

(6) Der Kunde kann die Herausgabe der eingelagerten Gegenstände jederzeit verlangen. Die Herausgabe erfolgt nach Anforderung in Textform innerhalb von fünf Arbeitstagen, in einem vom Kunden angezeigten Notfall unverzüglich. Die Herausgabe erfolgt nur an den Kunden oder an von ihm in Textform benannte Personen nach Legitimation.

(7) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die bis zum Vertragsende geschuldete Vergütung bleibt auch dann zu zahlen, wenn der Kunde die Gegenstände vorher abholt.

(8) Nach Vertragsende holt der Kunde die eingelagerten Gegenstände innerhalb von 20 Arbeitstagen ab. Danach kann Keppler IT-Systems eine angemessene Lagervergütung berechnen. Holt der Kunde die Gegenstände trotz Aufforderung und Fristsetzung von einem Monat nicht ab, ist Keppler IT-Systems nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, sie datenschutzgerecht zu verwerten oder zu vernichten.

Teil C · Schlussbestimmungen

§ 23 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Bedingungen.

(2) Bei Dauerschuldverhältnissen kann Keppler IT-Systems diese Bedingungen mit einer Frist von sechs Wochen in Textform ändern. Widerspricht der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die bisherige Fassung fort; in diesem Fall kann Keppler IT-Systems den Vertrag zum Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines Widerspruchs weist Keppler IT-Systems in der Mitteilung hin.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bremen, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Keppler IT-Systems ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Bremen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(5) Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Werden diese Bedingungen in andere Sprachen übersetzt, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.